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FAQs

Wie werde ich Immobilienmakler?

Immobilienmakler kann jeder werden, der eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (Gewerbeschein) bekommen hat. Voraussetzung zur Erlangung der Erlaubnis: Personalausweis, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Eigenständige Berufsausbildung zum Immobilienmakler? Fehlanzeige!
Eine Ausbildung im klassischen Sinne einer eigenständigen Berufsausbildung mit IHK Abschluss und Besuch der Berufsschule gibt es für das Berufsbild Immobilienmakler nicht. In dem Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist ein Wahlpflichtfach Maklergeschäft vorgesehen, das die Berufsschüler wählen können, aber nicht müssen.

Lehrgänge und Fortbildungen zum Immobilienmakler
Mit Lehrgängen und Fortbildungen wird die Bildungslücke aufgrund der fehlenden, eigenständigen Berufsausbildung, geschlossen.

Von vielen Bildungseinrichtungen in Deutschland wird eine Fortbildung zum Immobilienmakler angeboten, die jedoch mehr dem Bereich der Fortbildung zuzurechnen ist. Diese Lehrgänge sind vor allem für Quereinsteiger interessant, die in anderen Berufen gearbeitet haben und in Zukunft in der Immobilienwirtschaft arbeiten wollen.

Welche Lehrgänge sind geeignet um ein erfolgreicher Immobilienmakler zu werden?

Die Lehrgänge, die sie auswählen, sollten die für die Immobilienmakler wichtigen Themengebiete enthalten. Das sind z.B. Maklerrecht, Grundstücksverkehr, Marketing für Immobilienmakler, Maklerpraxis, Baufinanzierung, Immobilienbewertung usw.

Bei der Auswahl der Lehrgänge ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Inhalte für die Tätigkeit des Immobilienmaklers vermittelt werden.

Die Dozenten sollten in ihrem Themengebiet Praxiserfahrung haben.

Bei den Lehrgangsgebühren ist zu beachten, dass sie ein gutes Preisleistungsverhältnis darstellen. Zur besseren Vergleichbarkeit ist es sinnvoll, die Lehrgangsgebühren pro Unterrichtsstunde zu vergleichen.

Interessant sind die Bildungsangebote von Anbietern, die den Lehrgangsteilnehmern auch nach erfolgreichem Abschluss Hilfestellung für die Maklertätigkeit bieten.

Muss der Immobilienmakler eine Erlaubnis für seine Tätigkeit haben?
Vom Gesetzgeber wird angenommen, dass es sich bei der Vermittlung von Grundstücken und Immobilien um Werte Dritter handelt, bei denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Das ist der Grund für die Erlaubnispflicht der Tätigkeit des Immobilienmaklers.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbständigkeit, also Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit ihrer Tätigkeit.

Die Erlaubnis nach § 34 c GewO

ist persönlich und nicht übertragbar
ist unbefristet und
nicht raum- oder ortsgebunden
Wer kann die Erlaubnis beantragen?

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Erlaubnisverfahren

Beantragt wird die Erlaubnis bei den Landratsämtern oder bei den Ordnungsämtern. Zuständige Behörde bei natürlichen Personen ist diejenige Stelle, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegen wird. Bei juristischen Personen hingegen ist die Lage der Hauptniederlassung ausschlaggebend. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen werden.

Antragsunterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Führungszeugnis; Antragstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt; Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht
Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren vorliegt bzw. anhängig ist; zu beantragen beim Amtsgericht

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der beantragten Tätigkeiten und nach der Rechtspersönlichkeit des Antragstellers. In Deutschland beträgt die Gebühr i.d.R. zwischen 500,- und 2.000,- €, je nach Kommune / Stadt.

Weitere Rechtsvorschriften für Immobilienmakler

Aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergeben sich weitere Verpflichtungen für die Gewerbetreibenden, wie z. B. eine geeignete Versicherung abzuschließen, Buchführung und Rechnungslegungsvorschriften, Informationspflichten gegenüber den Auftraggebern und die Verpflichtung eine Sammlung der Werbeinserate anzulegen. Weiterhin ist vom Immobilienmakler das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten.

Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Sachkundenachweis wurde im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag auf Betreiben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung.

Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Außerdem sind Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Makler und Verwalter müssen alle drei Jahre der Behörde einen Bericht über die erfolgten Weiterbildungsaktivitäten liefern.

Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sind durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Da die EIA eine Bildungseinrichtung ist, die staatlich anerkannt ist und die Voraussetzungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erfüllt, können Studierende der EIA nach diesem Gesetz (AFBG) gefördert werden. Ziel der staatlichen Förderung ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Maßnahmen der beruflichen Fortbildung finanziell zu unterstützen.

Folgende Fortbildungsabschlüsse können gefördert werden:

„Diplom Immobilienberater/in (EIA)“
„Diplom Immobilienfachwirt/in (EIA)“
„Diplom Gutachter/in Immobilienbewertung (EIA)“
„Diplom Immobilienbetriebswirt/in (EIA)“
„Gepr. Immobilienfachwirt/in (IHK)“
„Diplom Immobilienverwalter/in (EIA)“ – ONLINE
„Diplom Immobilienwirt/in (EIA)“ – ONLINE

Die Förderung besteht gemäß § 12 AFBG in einem Zuschuss in Höhe von 50 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Über die Differenz zwischen Zuschuss und Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht ein Anspruch auf ein Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Bei positivem AFBG-Bescheid wird dem Antragsteller automatisch und zeitnah ein Darlehensantrag der KFW-Bank zugesandt, welcher bei Bedarf angenommen werden kann. Die Unterzeichnung des Antrages erfolgt bei der jeweiligen Hausbank. Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und mindestens zwei Jahre danach zins- und tilgungsfrei. Hat der Darlehensnehmer die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm zusätzlich zu dem Zuschuss in Höhe von 50 % nochmals 50 % des noch ausstehenden Darlehensbetrages erlassen.

Die Förderung der einzelnen Abschlüsse kann bis zu 75 % der anfallenden Gebühren betragen. Das bedeutet, dass der Eigenanteil nur 25 % betragen kann. Siehe

Vorqualifikation: Eine Förderung ist auch möglich, wenn der Teilnehmer bereits einen Bachelor-Abschluss oder einen privatrechtlich zertifizierten Fortbildungsabschluss hat.

Einkommen: Die Förderung wird einkommensunabhängig gewährt.

Die Einzelheiten des Förderantrages sind mit der Studienleitung zu besprechen.

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