Wie werde ich Immobilienmakler?

Wer kann Immobilienmakler werden? Welche Vorraussetzungen muss man mitbringen? Alles zu Ausbildung & Karriere als Immobilienmakler.

Hier erfahren Sie, wie Sie Ihr Ziel, Immobilienmakler zu werden, erreichen können. Alle wichtigen Tipps von Gewerbeschein bis Ausbildung, Weiterbildung und Ferndstudium.


Wie werde ich Immobilienmakler?

Immobilienmakler kann jeder werden, der eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (Gewerbeschein) bekommen hat. Voraussetzung zur Erlangung der Erlaubnis: Personalausweis, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Je nach Kommune / Stadt sind dafür zwischen 500,- und 2.000,- € zu zahlen. Die Erlaubnis bekommt i.d.R. jeder, der nicht wegen Betrug oder Veruntreuung verurteilt wurde, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von den Finanzbehörden vorlegt und gegen ihn noch kein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde.

Eigenständige Berufsausbildung zum Immobilienmakler? Fehlanzeige!

Eine Ausbildung im klassischen Sinne einer eigenständigen Berufsausbildung mit IHK Abschluss und Besuch der Berufsschule gibt es für das Berufsbild Immobilienmakler nicht. In dem Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist ein Wahlpflichtfach Maklergeschäft vorgesehen, das die Berufsschüler wählen können, aber nicht müssen.

Lehrgänge und Fortbildungen zum Immobilienmakler

Mit Lehrgängen und Fortbildungen wird die Bildungslücke aufgrund der fehlenden, eigenständigen Berufsausbildung, geschlossen.

Von vielen Bildungseinrichtungen in Deutschland wird eine Fortbildung zum Immobilienmakler angeboten, die jedoch mehr dem Bereich der Fortbildung zuzurechnen ist. Diese Lehrgänge sind vor allem für Quereinsteiger interessant, die in anderen Berufen gearbeitet haben und in Zukunft in der Immobilienwirtschaft arbeiten wollen.

Unsere Lehrgänge/Studienmodule für Immobilienmakler

Welche Lehrgänge sind geeignet um ein erfolgreicher Immobilienmakler zu werden?

Die Lehrgänge, die sie auswählen, sollten die für die Immobilienmakler wichtigen Themengebiete enthalten. Das sind z.B. Maklerrecht, Grundstücksverkehr, Marketing für Immobilienmakler, Maklerpraxis, Baufinanzierung, Immobilienbewertung usw.

Bei der Auswahl der Lehrgänge ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Inhalte für die Tätigkeit des Immobilienmaklers vermittelt werden.

Die Dozenten sollten in ihrem Themengebiet Praxiserfahrung haben.

Bei den Lehrgangsgebühren ist zu beachten, dass sie ein gutes Preisleistungsverhältnis darstellen. Zur besseren Vergleichbarkeit ist es sinnvoll, die Lehrgangsgebühren pro Unterrichtsstunde zu vergleichen.

Interessant sind die Bildungsangebote von Anbietern, die den Lehrgangsteilnehmern auch nach erfolgreichem Abschluss Hilfestellung für die Maklertätigkeit bieten.

Wird der Abschluss "Geprüften Immobilienfachwirt (IHK) beim Studium zum Diplom Immobilienbetriebswirt (EIA)" angerechnet?

Die Europäische Immobilien Akademie erkennt IHK Fachwirteprüfung an.

Wer in der Immobilienbranche einen beruflichen Aufstieg plant, hat unter der Vielzahl der Fortbildungsangebote die Qual der Wahl. Eine bundesweit anerkannte Möglichkeit, um sich auf verantwortungsvolle Positionen in der Immobilienwirtschaft vorzubereiten, ist die Fortbildung zum/zur „Geprüften Immobilienfachwirt/-in (IHK)“. Diese Prüfung erkennt die Europäische Immobilien Akademie als Zwischenprüfung beim Studium zum/zur „Diplom Immobilienbetriebswirt/in (EIA)“ an.

Die Europäische Immobilien Akademie (EIA) mit ihren Studienorten in Saarbrücken, Berlin, Halle/Leipzig, Köln und Hamburg bietet über die Fortbildung zum/zur „Geprüften Immobilienfachwirt/-in (IHK)“ hinaus ein Studium mit der Abschlussqualifikation „Diplom Immobilienbetriebswirt/in (EIA)“ an. Im Rahmen dieses Studiums wird in einer ersten Phase mit den Studienmodulen „Geprüfte/r Immobilienmakler/in (EIA)“, „Geprüfte/r Immobilienverwalter/in (EIA)“, „Geprüfte/r Immobilien-Projektentwickler /in (EIA)“ und „Unternehmensführung“ auch auf die Prüfung zum „Geprüften Immobilienfachwirt/-in (IHK)“ vorbereitet. Der zweite Teil des Studiums umfasst die Studienmodule „Geprüfte/r Immobilienbewerter/in (EIA)“, „Geprüfte/r Gewerbeimmobilien-Berater /-in (EIA)“ und „Berater /-in Internationale Immobiliengeschäfte (EIA)“. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums dürfen die Absolventen den Titel „Diplom Immobilienbetriebswirt/-in (EIA)“ tragen.

Der IHK-Abschluss „Geprüfter Immobilienfachwirt“ wird von der EIA als Zwischenprüfung anerkannt. Wer diese IHK-Prüfung bei einer anderen Bildungseinrichtung abgelegt und bestanden hat, kann an der EIA das Studium zum/zur „Diplom Immobilienbetriebswirt/-in (EIA)“ fortsetzen. Damit trägt die Europäische Immobilien Akademie dem bundes- und europaweiten Trend Rechnung, Abschlüsse von anderen Bildungsträgern anzuerkennen und auf das EIA-Studium anzurechnen.  Unter Einbeziehung dieser Anrechnungsmöglichkeit sind zur Erlangung der Abschlussqualifikation „Diplom Immobilienbetriebswirt/-in (EIA) statt sieben nur drei Studienmodule erforderlich.

Werden Prüfungsleistungen der EIA bei der Fachwirteprüfung (IHK) anerkannt?

IHK Saarland rechnet EIA Prüfungsleistungen bei der IHK-Immobilienfachwirteprüfung an.

Die IHK Saarland rechnet im Rahmen der Fortbildungsprüfung zum/zur „Geprüften Immobilienfachwirt/-in (IHK)“ die an der Europäischen Immobilien Akademie, Saarbrücken e.V. erbrachten Prüfungsleistungen zum/zur „Diplom Immobilienwirt/in (EIA)“ an. Wer diese EIA Prüfung bestanden hat, wird bei der Prüfung zum „Geprüften Immobilienfachwirt/-in (IHK)“ bei der IHK Saarland von folgenden Prüfungsbestandteilen nach § 3 der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in (IHK)“ vom 25. Januar 2008“ befreit:

  • Immobilienbewirtschaftung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
  • Bauprojektmanagement (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
  • Marktorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)

Eine Anrechnung wird von der IHK Saarland nur dann erfolgen, wenn die Prüfungsdauer der Prüfung zum/zur „Diplom Immobilienfachwirt/-in (EIA)“ sechs Zeitstunden beträgt und sich auf Inhalte der Studienmodule „Geprüfte/r Immobilienmakler /in (EIA)“, „Geprüfte/r Immobilienverwalter /in (EIA)“ und „Geprüfte/r Immobilien-Projektentwickler /in (EIA)“ bezieht. Die übrigen Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1 bis 3 der genannten Verordnung sowie die mündliche Prüfung zum/zur „Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in (IHK)“ müssen vor der IHK Saarland abgelegt werden.

Muss der Immobilienmakler eine Erlaubnis für seine Tätigkeit haben?

Vom Gesetzgeber wird angenommen, dass es sich bei der Vermittlung von Grundstücken und Immobilien um Werte Dritter handelt, bei denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Das ist der Grund für die Erlaubnispflicht der Tätigkeit des Immobilienmaklers.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Immobilienmakler benötigen vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbständigkeit, also Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit ihrer Tätigkeit.

Die Erlaubnis nach § 34 c GewO

  • ist persönlich und nicht übertragbar
  • ist unbefristet und
  • nicht raum- oder ortsgebunden

Wer kann die Erlaubnis beantragen?

Antragsteller kann eine natürliche  oder juristische Person sein.

Erlaubnisverfahren

Beantragt wird die Erlaubnis bei den Landratsämtern oder bei den Ordnungsämtern. Zuständige Behörde bei natürlichen Personen ist diejenige Stelle, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegen wird. Bei juristischen Personen hingegen ist die Lage der Hauptniederlassung ausschlaggebend. Vor der Erlaubniserteilung darf der Geschäftsbetrieb nicht aufgenommen werden.

Antragsunterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Führungszeugnis; Antragstellung beim zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; Antragstellung bei dem zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Bescheinigung, dass keine Eintragung in der Schuldnerliste vorliegt; Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht
  • Bescheinigung, dass kein Konkursverfahren vorliegt bzw. anhängig ist; zu beantragen beim Amtsgericht

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der beantragten Tätigkeiten und nach der Rechtspersönlichkeit des Antragstellers. In Deutschland beträgt die Gebühr i.d.R. zwischen 500,- und 2.000,- €, je nach Kommune / Stadt.

Weitere Rechtsvorschriften für Immobilienmakler

Aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergeben sich weitere Verpflichtungen für die Gewerbetreibenden, wie z. B. eine geeignete Versicherung abzuschließen, Buchführung und Rechnungslegungsvorschriften, Informationspflichten gegenüber den Auftraggebern und die Verpflichtung eine Sammlung der Werbeinserate anzulegen. Weiterhin ist vom Immobilienmakler das Wohnungsvermittlungsgesetz zu beachten.

Ist die Europäische Immobilien Akademie zertifiziert?

Die Europäische Immobilien Akademie hat den Anspruch, den Lehrgangsteilnehmern sowohl ein gutes Preis-Leistungsverhältnis als auch gute Qualität zu bieten. Als Beleg für diesen Qualitätsanspruch steht unsere staatliche Anerkennung durch das Bildungsministerium und die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2015. Hierfür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die regelmäßig durch externe Zertifizierungsstellen überprüft werden.

Welche Kooperationspartner hat die Europäische Immobilien Akademie?

Das Motto der Europäischen Immobilien Akademie lautet: „Von Praktikern – Für Praktikern“. Konsequenter Praxisbezug in den Lehrveranstaltungen steht an der EIA im Vordergrund. Auf dieser Seite stehen die Logos der Unternehmen und Organisationen, die die Umsetzung des praxisbezogenen Studienkonzeptes fördern. Wir bedanken uns für die freundliche Unterstützung und freuen uns auf eine weiterhin gute und konstruktive Zusammenarbeit.

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Welches neue Gesetz gibt es bzgl. der Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler?

Inkrafttreten 1.8.2018, Übergangsfrist sechs Monate

Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler ist am 1.8.2018 in Kraft getreten. Bereits tätige Verwalter hatten darauf hin nochmals 6 Monate Zeit, eine Erlaubnis zu beantragen. Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises wurde eine Fortbildungspflicht eingeführt.

Für Immobilienverwalter wurde erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen eingeführt. Auf Immobilienmakler kamen mit der Neuregelung zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht zu. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das am 1.8.2018 in Kraft trat, nachdem es am 23.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis

Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wurde erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren nur WEG-Verwalter, nicht aber Mietverwalter erfasst. Das war unter anderem beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) und beim Deutschen Mieterbund (DMB) auf Kritik gestoßen. Dass nun auch Mietverwalter mit einbezogen werden, wird unter anderem damit begründet, dass die Vermietungseinkünfte für viele Gebäudeeigentümer Teil der Altersvorsorge seien und daher eine sachgemäße Verwaltung gewährleistet sein müsse. Außerdem übe die überwiegende Mehrheit der gewerblichen Immobilienverwalter ohnehin Aufgaben aus der WEG-Verwaltung als auch der Mietverwaltung aus, so dass die Erlaubnis beide Bereiche umfassen solle. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.

Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wurde anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Sachkundenachweis wurde im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag auf Betreiben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung.

Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Außerdem sind Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Makler und Verwalter müssen alle drei Jahre der Behörde einen Bericht über die erfolgten Weiterbildungsaktivitäten liefern.

Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sind durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Förderung von EIA Fortbildungsabschlüssen nach AFBG

Da die EIA eine Bildungseinrichtung ist, die staatlich anerkannt ist und die Voraussetzungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erfüllt, können Studierende der EIA nach diesem Gesetz (AFBG) gefördert werden. Ziel der staatlichen Förderung ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Maßnahmen der beruflichen Fortbildung finanziell zu unterstützen.

Folgende Fortbildungsabschlüsse können gefördert werden:

Die Förderung besteht gemäß § 12 AFBG in einem Zuschuss in Höhe von 50 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Über die Differenz zwischen Zuschuss und Lehrgangs- und Prüfungsgebühren besteht ein Anspruch auf ein Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW). Bei positivem AFBG-Bescheid wird dem Antragsteller automatisch und zeitnah ein Darlehensantrag der KFW-Bank zugesandt, welcher bei Bedarf angenommen werden kann. Die Unterzeichnung des Antrages erfolgt bei der jeweiligen Hausbank. Das Darlehen ist während der Dauer der Fortbildung und mindestens zwei Jahre danach zins- und tilgungsfrei. Hat der Darlehensnehmer die Fortbildungsprüfung bestanden, wird ihm zusätzlich zu dem Zuschuss in Höhe von 50 % nochmals 50 % des noch ausstehenden Darlehensbetrages erlassen.

Die Förderung der einzelnen Abschlüsse kann bis zu 75 % der anfallenden Gebühren betragen. Das bedeutet, dass der Eigenanteil nur 25 % betragen kann. Siehe

Vorqualifikation: Eine Förderung ist auch möglich, wenn der Teilnehmer bereits einen Bachelor-Abschluss oder einen privatrechtlich zertifizierten Fortbildungsabschluss hat.

Einkommen: Die Förderung wird einkommensunabhängig gewährt.

Die Einzelheiten des Förderantrages sind mit der Studienleitung zu besprechen.

Eine Zusammenfassung der Staatlichen Förderungen können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen zum zum Aufstiegs-BAföG finden Sie hier.